§ 33 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 33,

  1. (1)Absatz einsBei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins bis 2c und Absatz 3, JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach Paragraphen 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.
  2. (2)Absatz 2Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.Bei den Landesgerichten sind die im Absatz eins, genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Absatz eins, zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsDie Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
  4. (2)Absatz 2In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.03.1993 bis 30.06.1994
Paragraph 33,

  1. (1)Absatz einsBei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins bis 2c und Absatz 3, JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach Paragraphen 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.
  2. (2)Absatz 2Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.Bei den Landesgerichten sind die im Absatz eins, genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Absatz eins, zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsDie Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
  4. (2)Absatz 2In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.

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