§ 33 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§. 33.

(1) Bei den Bezirksgerichten sindDie Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der selbeneinzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung sowohleine ausreichende Zahl von Vertretern und die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auchReihenfolge, in der die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sindVertreter einzutreten haben, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehörenbestimmen sind.

(2) Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen;In der Abs. 1 zweiter HalbsatzGeschäftsverteilung ist sinngemäß anzuwendenauch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.03.1993 bis 30.06.1994
§. 33.

(1) Bei den Bezirksgerichten sindDie Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der selbeneinzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung sowohleine ausreichende Zahl von Vertretern und die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auchReihenfolge, in der die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sindVertreter einzutreten haben, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehörenbestimmen sind.

(2) Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen;In der Abs. 1 zweiter HalbsatzGeschäftsverteilung ist sinngemäß anzuwendenauch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.

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