§ 31 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 31,

  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
  2. (2)Absatz 2Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
  3. (1)Absatz einsDer Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des § 25 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des Paragraph 25, Absatz eins, - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.
  4. (2)Absatz 2Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Gerichtshofes im Ausmaß von 2,5 vH (bei den ausschließlich für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfen 3 vH) der dem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten zugewiesenen Planstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), höchstens jedoch 3,5 Planstellen, gebunden. Die Einbeziehung des (der) Vizepräsidenten in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf nicht seiner (ihrer) Zustimmung. Sowohl der Präsident als auch der (die) Vizepräsident(en) sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
  5. (3)Absatz 3Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach § 36 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Absatz eins, nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Absatz eins, dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach Paragraph 36, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
Paragraph 31,

  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
  2. (2)Absatz 2Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
  3. (1)Absatz einsDer Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des § 25 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des Paragraph 25, Absatz eins, - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.
  4. (2)Absatz 2Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Gerichtshofes im Ausmaß von 2,5 vH (bei den ausschließlich für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfen 3 vH) der dem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten zugewiesenen Planstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), höchstens jedoch 3,5 Planstellen, gebunden. Die Einbeziehung des (der) Vizepräsidenten in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf nicht seiner (ihrer) Zustimmung. Sowohl der Präsident als auch der (die) Vizepräsident(en) sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
  5. (3)Absatz 3Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach § 36 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Absatz eins, nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Absatz eins, dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach Paragraph 36, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.

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