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(1) Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes erster Instanzaus und führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwachtanderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des § 25 Abs. 1 - auch auf die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfteunterstellten Bezirksgerichte.
(2) Die Vicepräsidenten habenDer Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Präsidentenoder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Gerichtshofes im Ausmaß von 2,5 vH (bei den ausschließlich für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfen 3 vH) der dem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten zugewiesenen Planstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), höchstens jedoch 3,5 Planstellen, gebunden. Die Einbeziehung des (der) Vizepräsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützendie Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf nicht seiner (ihrer) Zustimmung. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wirdSowohl der Präsident als auch der (die) Vizepräsident(en) sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
(3) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Gerichtshofes erster InstanzPräsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach § 36 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
(1) Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes erster Instanzaus und führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwachtanderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des § 25 Abs. 1 - auch auf die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfteunterstellten Bezirksgerichte.
(2) Die Vicepräsidenten habenDer Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Präsidentenoder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Gerichtshofes im Ausmaß von 2,5 vH (bei den ausschließlich für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfen 3 vH) der dem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten zugewiesenen Planstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), höchstens jedoch 3,5 Planstellen, gebunden. Die Einbeziehung des (der) Vizepräsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützendie Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf nicht seiner (ihrer) Zustimmung. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wirdSowohl der Präsident als auch der (die) Vizepräsident(en) sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
(3) Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Gerichtshofes erster InstanzPräsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach § 36 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.