§ 29 GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.
  4. (4)Absatz 4Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.
§ 29 GOG (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2012
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.
  4. (4)Absatz 4Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.
§ 29 GOG (weggefallen) seit 01.10.2012 weggefallen.

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