§ 22 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

  1. (1)Absatz einsEin Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
  2. (2)Absatz 2In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 §§ 44 der Strafprocessordnungund 45 StPO; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (Paragraph 74, der StrafprocessordnungParagraphen 44 und 45 StPO; Paragraphen 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2007
Paragraph 22,

  1. (1)Absatz einsEin Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
  2. (2)Absatz 2In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 §§ 44 der Strafprocessordnungund 45 StPO; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (Paragraph 74, der StrafprocessordnungParagraphen 44 und 45 StPO; Paragraphen 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.

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