§ 12 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
§. 12.

Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961§ 11 Abs. 1).

Stand vor dem 01.05.1962

In Kraft vom 01.05.1962 bis 01.05.1962
§. 12.

Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961§ 11 Abs. 1).

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