§ 3 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
§. 3.

(1) Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; AdjunctenstellenPersonen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangenein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind in diese Zahl nicht einzurechnendie von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Den richterlichen HilfsbeamtenDie Sicherheitskontrollen können alle jene Geschäfteinsbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des streitigenBetroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder außerstreitigen Verfahrensein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, sowie des Strafverfahrens übertragen werdendie in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthaltenist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultantendurch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht übertragen werdengerechtfertigt.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.04.1997
§. 3.

(1) Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; AdjunctenstellenPersonen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangenein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind in diese Zahl nicht einzurechnendie von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Den richterlichen HilfsbeamtenDie Sicherheitskontrollen können alle jene Geschäfteinsbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des streitigenBetroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder außerstreitigen Verfahrensein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, sowie des Strafverfahrens übertragen werdendie in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthaltenist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultantendurch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht übertragen werdengerechtfertigt.

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