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Erster Abschnitt (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
Gerichtspersonen(2) Wer entgegen dem Abs.
Richterliche Beamte
§. 1.
Die 1 eine Waffe bei den Gerichtshöfen und Bezirksgerichtensich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Ausübung richterlicher Functionen angestellten Beamten sind entweder selbstständige richterliche BeamteVerfügung, einem Kontrollorgan (Richter im Sinne§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des StaatsgrundgesetzesGerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die richterliche Gewalt vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 144für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6), oder richterliche Hilfsbeamte in Kenntnis zu setzen.
Erster Abschnitt (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
Gerichtspersonen(2) Wer entgegen dem Abs.
Richterliche Beamte
§. 1.
Die 1 eine Waffe bei den Gerichtshöfen und Bezirksgerichtensich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Ausübung richterlicher Functionen angestellten Beamten sind entweder selbstständige richterliche BeamteVerfügung, einem Kontrollorgan (Richter im Sinne§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des StaatsgrundgesetzesGerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die richterliche Gewalt vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 144für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6), oder richterliche Hilfsbeamte in Kenntnis zu setzen.