§ 25 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999

Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999

Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.