§ 116 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.9999

Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.