§ 6b KStG 1988 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Körperschaftsteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in Paragraph 5, Ziffer 14, genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
    2. 2.Ziffer 2Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
    3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.
    5. 5.Ziffer 5Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Unterschreitungen der 70%-Quote, die sich aus Beteiligungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ergeben, sind unschädlich. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit Sitz im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Absatz 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Unterschreitungen der 70%-Quote, die sich aus Beteiligungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ergeben, sind unschädlich. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit Sitz im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.
    6. 6.Ziffer 6Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere
      1. a)Litera afür jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht,
      2. b)Litera beine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen,
      3. c)Litera ceinen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist und
      4. d)Litera deine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAls Beteiligungen gelten
      1. a)Litera aKommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      2. b)Litera bstille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      3. c)Litera cAktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
      4. d)Litera dGenussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
      5. e)Litera estille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;
      6. f)Litera fdie Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der Litera a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter Litera b, fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter Litera d, fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
    2. 2.Ziffer 2Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:
      1. a)Litera aHöchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;
      2. b)Litera bDer Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;
      3. c)Litera cMindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Z 1 lit. a bis d zu erfolgen;Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Ziffer eins, Litera a bis d zu erfolgen;
      4. d)Litera dEine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Die Veranlagung in Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen darf höchstens 20% des zur Veranlagung zugelassenen Kapitals betragen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt sind, ist unzulässig.
      5. e)Litera eBeteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln;
      6. f)Litera fBeteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in lit. b festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in Litera b, festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;
      7. g)Litera gIm Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 S. 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.Im Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 Sitzung 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.
    3. 3.Ziffer 3Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 S. 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 S. 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 S. 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2, eingegangen werden.Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 Sitzung 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 Sitzung 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang römisch eins der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 Sitzung 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 Sitzung 2, eingegangen werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Beteiligung kann nur an nicht börsenotierten, kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:
      1. a)Litera aBei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Abs. 3 lit. a oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3, Litera a, oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:
        1. aa)Sub-Litera, a, aFür die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);
        2. bb)Sub-Litera, b, bZur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cFür Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).
      2. b)Litera bBei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in lit. a genannten Gebieten haben, für die Zwecke der lit. a sublit. aa und bb.Bei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in Litera a, genannten Gebieten haben, für die Zwecke der Litera a, Sub-Litera, a, a und bb.
      Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 S. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20.12.2006, ABl. Nr. L 368 S. 85, zu verstehen.Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 Sitzung 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20.12.2006, ABl. Nr. L 368 Sitzung 85, zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben ihrem Einkommen zu versteuern.
  5. (5)Absatz 5Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Finanzamt Wien 1/23 bis zum 31. März des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben, sowie Angaben über die Größe der einzelnen Investitionstranchen, die jeweils gewählte Form der Finanzierung, die Größe der einzelnen Unternehmen, die Entwicklungsphase der einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeit, enthalten. Die Jahresberichte haben überdies eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft mit Angaben zu den potentiellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen zu enthalten.

    Die Aufbewahrungsfrist nach § 132 Abs. 1 BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.Die Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.

(1) Bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bleiben im Finanzierungsbereich (Z 3 lit. a) Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen (Abs. 2 Z 4) bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.

2.

Die Satzung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich vorsehen, wenn der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grund- oder Stammkapitals beschränkt ist.

3.

Der Geschäftsgegenstand der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft umfasst den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen und ist wie folgt beschränkt:

a)

Der Finanzierungsbereich umfasst die Investition des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und beträgt nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals.

b)

Der Veranlagungsbereich umfasst die Veranlagung des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und beträgt nachhaltig höchstens 25% des Eigenkapitals. Die Veranlagung erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder Forderungswertpapieren; mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängende Sicherungsgeschäfte sind innerhalb der 25%-Grenze zulässig.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die nachhaltige Investition und Veranlagung des Eigenkapitals in einer Verordnung näher festzulegen.

4.

Die Investitionsstrategie der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist wirtschaftlich solide und umfasst eine nach Maßgabe der Rz 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, ABl. C 19 vom 22.1.2014 (Leitlinien 2014) geeignete Risikodiversifizierungsstrategie.

5.

Am Grund- oder Stammkapital und an den Stimmrechten der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind mindestens fünf Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt, wobei die Beteiligung eines Gesellschafters nicht mehr als 49% beträgt.

Die Befreiung umfasst auch Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. f.

(2) Die Investition des Eigenkapitals (Finanzierungsbereich) erfolgt ausschließlich in Form von Beteiligungen an operativen Unternehmen in der Frühphase und Unternehmen in der Wachstumsphase nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Unternehmen in der Frühphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

a)

sie sind noch auf keinem Markt tätig;

b)

sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig;

c)

sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50% ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt.

Die Investition umfasst auch eine Anschlussfinanzierung nach Ablauf des in lit. b genannten Zeitraums, wenn die Möglichkeit dafür bereits im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen war und nicht bereits eine Risikofinanzierung durch ein mit dem Unternehmen in der Frühphase verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO 2014), ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 27.9.2014 S. 65, erfolgt.

2.

Unternehmen in der Wachstumsphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert, fallen nicht unter Z 1 und sind

a)

nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 80 der AGVO 2014 innovativ oder

b)

in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie) im Sinne der Rz 73 der Leitlinien 2014 tätig.

3.

Als Beteiligungen an Unternehmen gemäß Z 1 oder Z 2 gelten

a)

Aktien, Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile;

b)

Genussrechte gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich;

c)

Anteile an einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;

d)

stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;

e)

Anteile an ausländischen Gesellschaften, die den in lit. a bis d genannten vergleichbar sind, wenn von deren Ansässigkeitsstaat bzw. Belegenheitsstaat das Vorliegen eines Marktversagens auf Grundlage der Leitlinien 2014 erfolgreich nachgewiesen wurde;

f)

Geldveranlagungen neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis e in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. d fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. b fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen (Annexfinanzierung).

(3) Im Finanzierungsbereich gilt für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Folgendes:

1.

Das Gesamtinvestitionsvolumen ist ausschließlich in

a)

kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I Art. 2 der AGVO 2014,

b)

kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 und

c)

innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 zu investieren. Dabei müssen mindestens 70% in Unternehmen gemäß lit. a investiert werden.

2.

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf in ein einzelnes Unternehmen

a)

höchstens 20% ihres Eigenkapitals und

b)

höchstens 15 Millionen Euro einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung investieren.

3.

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf sich an einem einzelnen Unternehmen zu höchstens 49% des Grund- oder Stammkapitals bzw. des fixen Kapitals beteiligen und keine beherrschende Stellung ausüben.

(4) Wird bei Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. e eine Option zur Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs. 3 ausgeübt, sind Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen steuerwirksam.

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

(6) Verletzt eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Anteilsinhabern eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, neben ihrem Einkommen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern; dabei ist zudem eine von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für die Anteilsinhaber übernommene Kapitalertragsteuerpflicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.03.2014 bis 30.09.2019
  1. (1)Absatz einsMittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in Paragraph 5, Ziffer 14, genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
    2. 2.Ziffer 2Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
    3. 3.Ziffer 3Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.
    5. 5.Ziffer 5Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Unterschreitungen der 70%-Quote, die sich aus Beteiligungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ergeben, sind unschädlich. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit Sitz im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Absatz 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Unterschreitungen der 70%-Quote, die sich aus Beteiligungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ergeben, sind unschädlich. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit Sitz im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.
    6. 6.Ziffer 6Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere
      1. a)Litera afür jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht,
      2. b)Litera beine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen,
      3. c)Litera ceinen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist und
      4. d)Litera deine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAls Beteiligungen gelten
      1. a)Litera aKommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      2. b)Litera bstille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      3. c)Litera cAktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
      4. d)Litera dGenussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
      5. e)Litera estille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;
      6. f)Litera fdie Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der Litera a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter Litera b, fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter Litera d, fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
    2. 2.Ziffer 2Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:
      1. a)Litera aHöchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;
      2. b)Litera bDer Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;
      3. c)Litera cMindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Z 1 lit. a bis d zu erfolgen;Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Ziffer eins, Litera a bis d zu erfolgen;
      4. d)Litera dEine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Die Veranlagung in Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen darf höchstens 20% des zur Veranlagung zugelassenen Kapitals betragen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt sind, ist unzulässig.
      5. e)Litera eBeteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln;
      6. f)Litera fBeteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in lit. b festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in Litera b, festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;
      7. g)Litera gIm Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 S. 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.Im Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 Sitzung 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.
    3. 3.Ziffer 3Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 S. 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 S. 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 S. 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2, eingegangen werden.Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 Sitzung 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 Sitzung 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang römisch eins der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 Sitzung 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 Sitzung 2, eingegangen werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Beteiligung kann nur an nicht börsenotierten, kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:
      1. a)Litera aBei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Abs. 3 lit. a oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3, Litera a, oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:
        1. aa)Sub-Litera, a, aFür die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);
        2. bb)Sub-Litera, b, bZur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cFür Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).
      2. b)Litera bBei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in lit. a genannten Gebieten haben, für die Zwecke der lit. a sublit. aa und bb.Bei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in Litera a, genannten Gebieten haben, für die Zwecke der Litera a, Sub-Litera, a, a und bb.
      Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 S. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20.12.2006, ABl. Nr. L 368 S. 85, zu verstehen.Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 Sitzung 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20.12.2006, ABl. Nr. L 368 Sitzung 85, zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben ihrem Einkommen zu versteuern.
  5. (5)Absatz 5Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Finanzamt Wien 1/23 bis zum 31. März des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben, sowie Angaben über die Größe der einzelnen Investitionstranchen, die jeweils gewählte Form der Finanzierung, die Größe der einzelnen Unternehmen, die Entwicklungsphase der einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeit, enthalten. Die Jahresberichte haben überdies eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft mit Angaben zu den potentiellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen zu enthalten.

    Die Aufbewahrungsfrist nach § 132 Abs. 1 BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.Die Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.

(1) Bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bleiben im Finanzierungsbereich (Z 3 lit. a) Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen (Abs. 2 Z 4) bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.

2.

Die Satzung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich vorsehen, wenn der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grund- oder Stammkapitals beschränkt ist.

3.

Der Geschäftsgegenstand der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft umfasst den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen und ist wie folgt beschränkt:

a)

Der Finanzierungsbereich umfasst die Investition des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und beträgt nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals.

b)

Der Veranlagungsbereich umfasst die Veranlagung des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und beträgt nachhaltig höchstens 25% des Eigenkapitals. Die Veranlagung erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder Forderungswertpapieren; mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängende Sicherungsgeschäfte sind innerhalb der 25%-Grenze zulässig.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die nachhaltige Investition und Veranlagung des Eigenkapitals in einer Verordnung näher festzulegen.

4.

Die Investitionsstrategie der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist wirtschaftlich solide und umfasst eine nach Maßgabe der Rz 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, ABl. C 19 vom 22.1.2014 (Leitlinien 2014) geeignete Risikodiversifizierungsstrategie.

5.

Am Grund- oder Stammkapital und an den Stimmrechten der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind mindestens fünf Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt, wobei die Beteiligung eines Gesellschafters nicht mehr als 49% beträgt.

Die Befreiung umfasst auch Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. f.

(2) Die Investition des Eigenkapitals (Finanzierungsbereich) erfolgt ausschließlich in Form von Beteiligungen an operativen Unternehmen in der Frühphase und Unternehmen in der Wachstumsphase nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Unternehmen in der Frühphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

a)

sie sind noch auf keinem Markt tätig;

b)

sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig;

c)

sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50% ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt.

Die Investition umfasst auch eine Anschlussfinanzierung nach Ablauf des in lit. b genannten Zeitraums, wenn die Möglichkeit dafür bereits im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen war und nicht bereits eine Risikofinanzierung durch ein mit dem Unternehmen in der Frühphase verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO 2014), ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 27.9.2014 S. 65, erfolgt.

2.

Unternehmen in der Wachstumsphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert, fallen nicht unter Z 1 und sind

a)

nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 80 der AGVO 2014 innovativ oder

b)

in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie) im Sinne der Rz 73 der Leitlinien 2014 tätig.

3.

Als Beteiligungen an Unternehmen gemäß Z 1 oder Z 2 gelten

a)

Aktien, Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile;

b)

Genussrechte gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich;

c)

Anteile an einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;

d)

stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;

e)

Anteile an ausländischen Gesellschaften, die den in lit. a bis d genannten vergleichbar sind, wenn von deren Ansässigkeitsstaat bzw. Belegenheitsstaat das Vorliegen eines Marktversagens auf Grundlage der Leitlinien 2014 erfolgreich nachgewiesen wurde;

f)

Geldveranlagungen neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis e in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. d fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. b fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen (Annexfinanzierung).

(3) Im Finanzierungsbereich gilt für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Folgendes:

1.

Das Gesamtinvestitionsvolumen ist ausschließlich in

a)

kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I Art. 2 der AGVO 2014,

b)

kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 und

c)

innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 zu investieren. Dabei müssen mindestens 70% in Unternehmen gemäß lit. a investiert werden.

2.

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf in ein einzelnes Unternehmen

a)

höchstens 20% ihres Eigenkapitals und

b)

höchstens 15 Millionen Euro einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung investieren.

3.

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf sich an einem einzelnen Unternehmen zu höchstens 49% des Grund- oder Stammkapitals bzw. des fixen Kapitals beteiligen und keine beherrschende Stellung ausüben.

(4) Wird bei Beteiligungen gemäß Abs. 2 Z 3 lit. e eine Option zur Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs. 3 ausgeübt, sind Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen steuerwirksam.

(5) Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.

(6) Verletzt eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Anteilsinhabern eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, neben ihrem Einkommen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern; dabei ist zudem eine von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für die Anteilsinhaber übernommene Kapitalertragsteuerpflicht zu berücksichtigen.

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