§ 290 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werdenEin Beschluss des Verwaltungsgerichtes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen267 des Vertrages über die gleichen Personen wieArbeitsweise der angefochtene BescheidEuropäischen Union (AEUV) vorzulegen, ist den Parteien zuzustellen.

(2) Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer AbgabenschuldNach Vorlage (Abs. 1) dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Amtshandlungen vorgenommen werden, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch fürdurch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und gegen den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus § 289 Abs. 1 oder 3 anderes ergibtkeinen Aufschub gestatten.

(3) Eine einheitlicheErachtet das Verwaltungsgericht die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht oderder Sache nicht mehr rechtlich existentfür erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen. Hievon sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung). Dies steht der Wirksamkeit als Berufungsentscheidung nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werdenParteien in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werdenEin Beschluss des Verwaltungsgerichtes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen267 des Vertrages über die gleichen Personen wieArbeitsweise der angefochtene BescheidEuropäischen Union (AEUV) vorzulegen, ist den Parteien zuzustellen.

(2) Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer AbgabenschuldNach Vorlage (Abs. 1) dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Amtshandlungen vorgenommen werden, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch fürdurch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und gegen den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus § 289 Abs. 1 oder 3 anderes ergibtkeinen Aufschub gestatten.

(3) Eine einheitlicheErachtet das Verwaltungsgericht die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht oderder Sache nicht mehr rechtlich existentfür erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen. Hievon sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung). Dies steht der Wirksamkeit als Berufungsentscheidung nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werdenParteien in Kenntnis zu setzen.

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