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(1) Die Entscheidung über Berufungen obliegt namensAbgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer
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(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.
(1) Die Entscheidung über Berufungen obliegt namensAbgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer
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(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.