§ 282 BAO 19. Vollstreckung

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außerDie Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (Paragraph 270, Absatz 3,), außer
    1. 1.Ziffer einsin der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oderin der Berufung (Paragraph 250,), im Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) oder in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
    Ein Verlangen nach Z 2 ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.Ein Verlangen nach Ziffer 2, ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (Paragraph 270, Absatz 5,), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 279, Absatz eins und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Paragraph 85, Absatz 2,), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (Paragraph 256, Absatz 3,) und von Aufträgen gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß Paragraph 281, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Berichtigungen (§ 293 und § 293b) und Aufhebungen (§ 300) der gemäß Abs. 1 oder 2 ergangenen Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem Berufungssenat.Berichtigungen (Paragraph 293 und Paragraph 293 b,) und Aufhebungen (Paragraph 300,) der gemäß Absatz eins, oder 2 ergangenen Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem Berufungssenat.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.Die gemäß Absatz eins, oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.
§ 282.Paragraph 282,

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außerDie Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (Paragraph 270, Absatz 3,), außer
    1. 1.Ziffer einsin der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oderin der Berufung (Paragraph 250,), im Vorlageantrag (Paragraph 276, Absatz 2,) oder in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
    Ein Verlangen nach Z 2 ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.Ein Verlangen nach Ziffer 2, ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (Paragraph 270, Absatz 5,), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 279, Absatz eins und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (Paragraph 85, Absatz 2,), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (Paragraph 256, Absatz 3,) und von Aufträgen gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß Paragraph 281, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Berichtigungen (§ 293 und § 293b) und Aufhebungen (§ 300) der gemäß Abs. 1 oder 2 ergangenen Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem Berufungssenat.Berichtigungen (Paragraph 293 und Paragraph 293 b,) und Aufhebungen (Paragraph 300,) der gemäß Absatz eins, oder 2 ergangenen Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem Berufungssenat.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.Die gemäß Absatz eins, oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.
§ 282.Paragraph 282,

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

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