§ 263 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede AußenstelleIst in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a)

weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)

als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 1 Abs. 3 UFSG§ 264) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsendenhinzuweisen. Die Vollversammlung

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 7 UFSG§ 278) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen fürbzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmenBeschwerde.

(24) Die Berufsvertretungen§ 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sindin § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht berechtigt, Mitglieder zu entsendenanderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede AußenstelleIst in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a)

weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)

als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 1 Abs. 3 UFSG§ 264) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsendenhinzuweisen. Die Vollversammlung

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 7 UFSG§ 278) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen fürbzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmenBeschwerde.

(24) Die Berufsvertretungen§ 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sindin § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht berechtigt, Mitglieder zu entsendenanderes ergibt.

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