§ 263 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (§ 1 Abs. 3 UFSG) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (§ 7 UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (Paragraph eins, Absatz 3, UFSG) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (Paragraph 7, UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt, Mitglieder zu entsenden.
  3. (1)Absatz einsIst in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
    1. a)Litera aweder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
    2. b)Litera bals zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
    so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. (2)Absatz 2In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (Paragraph 264,) hinzuweisen.
  5. (3)Absatz 3Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (Paragraph 278,) bzw. ein Erkenntnis (Paragraph 279,) über die Beschwerde.
  6. (4)Absatz 4§ 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.Paragraph 281, gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; Paragraph 281, Absatz 2, allerdings nur, soweit sich aus der in Paragraph 278, Absatz 3, oder in Paragraph 279, Absatz 3, angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (§ 1 Abs. 3 UFSG) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (§ 7 UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (Paragraph eins, Absatz 3, UFSG) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (Paragraph 7, UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt, Mitglieder zu entsenden.
  3. (1)Absatz einsIst in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
    1. a)Litera aweder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
    2. b)Litera bals zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,
    so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. (2)Absatz 2In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (Paragraph 264,) hinzuweisen.
  5. (3)Absatz 3Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (Paragraph 278,) bzw. ein Erkenntnis (Paragraph 279,) über die Beschwerde.
  6. (4)Absatz 4§ 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.Paragraph 281, gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; Paragraph 281, Absatz 2, allerdings nur, soweit sich aus der in Paragraph 278, Absatz 3, oder in Paragraph 279, Absatz 3, angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

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