§ 245 BAO 2. Einbringung der Beschwerde

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
  2. (1)Absatz einsDie Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (Paragraph 150,) verweist.
  3. (2)Absatz 2Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der BerufungsfristBeschwerdefrist gehemmt.Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (Paragraph 93, Absatz 3, Litera a,) wird der Lauf der BerufungsfristBeschwerdefrist gehemmt.
  4. (3)Absatz 3Die Berufungsfrist kannBeschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werdenzu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der BerufungsfristBeschwerdefrist gehemmt.
  5. (4)Absatz 4Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daßdass die BerufungsfristBeschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2, oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Absatz 2,) oder die Entscheidung (Absatz 3,) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 3, kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daßdass die BerufungsfristBeschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
  6. (5)Absatz 5Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des Paragraph 85, Absatz 2, bei Mängeln von Beschwerden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 27.08.1994 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
  2. (1)Absatz einsDie Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (Paragraph 150,) verweist.
  3. (2)Absatz 2Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der BerufungsfristBeschwerdefrist gehemmt.Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (Paragraph 93, Absatz 3, Litera a,) wird der Lauf der BerufungsfristBeschwerdefrist gehemmt.
  4. (3)Absatz 3Die Berufungsfrist kannBeschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werdenzu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der BerufungsfristBeschwerdefrist gehemmt.
  5. (4)Absatz 4Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daßdass die BerufungsfristBeschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2, oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Absatz 2,) oder die Entscheidung (Absatz 3,) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 3, kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daßdass die BerufungsfristBeschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
  6. (5)Absatz 5Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des Paragraph 85, Absatz 2, bei Mängeln von Beschwerden.

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