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Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen undMit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Abgabenbehörde MeinungsverschiedenheitenVerbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheidendes Abgabepflichtigen (Abrechnungsbescheid§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen undMit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Abgabenbehörde MeinungsverschiedenheitenVerbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheidendes Abgabepflichtigen (Abrechnungsbescheid§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.