§ 216 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 216,

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Abgabenbehörde MeinungsverschiedenheitenVerbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hatauf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehördebetreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (Paragraph 213,) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag zu entscheidendes Abgabepflichtigen (AbrechnungsbescheidParagraph 77,) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Stand vor dem 30.12.2004

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.12.2004
Paragraph 216,

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Abgabenbehörde MeinungsverschiedenheitenVerbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hatauf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehördebetreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (Paragraph 213,) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag zu entscheidendes Abgabepflichtigen (AbrechnungsbescheidParagraph 77,) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

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