§ 189 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (§ 75 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) anzuwenden.Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (Paragraph 75, Absatz 4, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) anzuwenden.
§ 189 BAO seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 18.07.1987 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDer gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (§ 75 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) anzuwenden.Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (Paragraph 75, Absatz 4, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) anzuwenden.
§ 189 BAO seit 31.12.2012 weggefallen.

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