§ 103 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUngeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (Paragraph 91,) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie
    1. a)Litera aausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
    2. b)Litera bausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefasst verbucht wird.
    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)

  3. (3)Absatz 3Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (§ 211 Abs. 1 Z 2) dem Vollmachtgeber zuzustellen.Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,) dem Vollmachtgeber zuzustellen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsUngeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (Paragraph 91,) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie
    1. a)Litera aausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
    2. b)Litera bausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefasst verbucht wird.
    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)

  3. (3)Absatz 3Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (§ 211 Abs. 1 Z 2) dem Vollmachtgeber zuzustellen.Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,) dem Vollmachtgeber zuzustellen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)

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