§ 90a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, daß dieder Partei sowie dieden in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werdenVertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege einer automationsunterstütztenautomationsunterstützter Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen . Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und auszugebenArt. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.

(2) Die BewilligungVon der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen,von personenbezogenen Daten der Partei ist die der Datensicherheit dienen, verbunden werdenPartei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Die BewilligungDem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu widerrufenverwehren, wenn sich die tatsächlichenerforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder rechtlichen Verhältnisse geändert habenZweifel über deren Inhalt, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind,Umfang oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden istBestand aufkommen.

(3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.

(4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2019

(1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 90) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, daß dieder Partei sowie dieden in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werdenVertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege einer automationsunterstütztenautomationsunterstützter Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen . Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und auszugebenArt. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.

(2) Die BewilligungVon der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen,von personenbezogenen Daten der Partei ist die der Datensicherheit dienen, verbunden werdenPartei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Die BewilligungDem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu widerrufenverwehren, wenn sich die tatsächlichenerforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder rechtlichen Verhältnisse geändert habenZweifel über deren Inhalt, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind,Umfang oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden istBestand aufkommen.

(3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.

(4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.

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