§ 53 BAO Vorgehen bei Unzuständigkeit

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) FürDie Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich zuständig:

a)

bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;

b)

bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;

c)

bei freien Berufen das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

(2) Für die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständigzuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2010

(1) FürDie Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich zuständig:

a)

bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;

b)

bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;

c)

bei freien Berufen das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

(2) Für die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständigzuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

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