Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen§ 21 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen§ 21 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.