§ 31 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.

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