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(1) Die Steuerschuld entsteht
1. | bei Erwerben von Todes wegen | |||||||||
mit dem Tode des Erblassers, jedoch | ||||||||||
a) | für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses; | |||||||||
b) | für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung; | |||||||||
c) | im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung; | |||||||||
d) | in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung; | |||||||||
e) | in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung; | |||||||||
f) | in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung; | |||||||||
g) | im Falle des § 2 Abs. 2 Z 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft; | |||||||||
h) | für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge; | |||||||||
2. | bei Schenkungen unter Lebenden | |||||||||
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; | ||||||||||
3. | bei Zweckzuwendungen | |||||||||
mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten. |
(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.
(1) Die Steuerschuld entsteht
1. | bei Erwerben von Todes wegen | |||||||||
mit dem Tode des Erblassers, jedoch | ||||||||||
a) | für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses; | |||||||||
b) | für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung; | |||||||||
c) | im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung; | |||||||||
d) | in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung; | |||||||||
e) | in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung; | |||||||||
f) | in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung; | |||||||||
g) | im Falle des § 2 Abs. 2 Z 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft; | |||||||||
h) | für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge; | |||||||||
2. | bei Schenkungen unter Lebenden | |||||||||
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; | ||||||||||
3. | bei Zweckzuwendungen | |||||||||
mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten. |
(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.