§ 4 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Als Zweckzuwendung gilt

  1. 1.Ziffer einsbei einer Zuwendung von Todes wegen
    1. a)Litera aeine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
    2. b)Litera beine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
    soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
  2. 2.Ziffer 2bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
    1. a)Litera aeine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
    2. b)Litera beine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Als Zweckzuwendung gilt

  1. 1.Ziffer einsbei einer Zuwendung von Todes wegen
    1. a)Litera aeine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
    2. b)Litera beine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
    soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
  2. 2.Ziffer 2bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
    1. a)Litera aeine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
    2. b)Litera beine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

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