§ 31a KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz§ 31a KSchG (§ 5a oder § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004weggefallen) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzwseit 01.11.2009 weggefallen. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.10.2009
Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz§ 31a KSchG (§ 5a oder § 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004weggefallen) eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden, so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzwseit 01.11.2009 weggefallen. erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines Verbrauchers nicht abgewichen werden.

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