§ 30 KSchG Anwendung des UWG

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 30, (1) Die Paragraphen 24,, 25 Absatz 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 24,, 25 Absatz 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.Der Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und der Paragraph 8, Absatz 2, JN sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.1996
Paragraph 30, (1) Die Paragraphen 24,, 25 Absatz 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 24,, 25 Absatz 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.Der Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und der Paragraph 8, Absatz 2, JN sind nicht anzuwenden.

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