§ 26 KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsden Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
    2. 2.Ziffer 2unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. 2.Ziffer 2den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. 3.Ziffer 3den Gegenstand des Vertrags;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
    5. 5.Ziffer 5eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3,
  3. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz 2, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
§ 26 KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.1985 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsVerträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsden Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
    2. 2.Ziffer 2unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. 2.Ziffer 2den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. 3.Ziffer 3den Gegenstand des Vertrags;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
    5. 5.Ziffer 5eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3,
  3. (3)Absatz 3Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz 2, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
§ 26 KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

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