§ 5g KSchG (weggefallen)

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um ZugTritt der Verbraucher nach Paragraph 5 e, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
    1. 1.Ziffer einsder Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  2. (2)Absatz 2An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5g KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.06.2000 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um ZugTritt der Verbraucher nach Paragraph 5 e, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
    1. 1.Ziffer einsder Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
    2. 2.Ziffer 2der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  2. (2)Absatz 2An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5g KSchG (weggefallen) seit 13.06.2014 weggefallen.

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