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(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95123 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
(1) Unionsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95123 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 2072017/20091001 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Unionsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Unionsmarken steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.