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Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß(Anm.: § 69 aufgehoben durch Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke1 Z 12, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009 S. 1, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und ModelleBGBl. I Nr. 124/2017) in Alicante weiter.
Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß(Anm.: § 69 aufgehoben durch Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke1 Z 12, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009 S. 1, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und ModelleBGBl. I Nr. 124/2017) in Alicante weiter.