§ 68j MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt sindist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die Handelsgerichte zuständigausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt obliegtsteht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2013

(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt sindist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die Handelsgerichte zuständigausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt obliegtsteht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.

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