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(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt sindist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die Handelsgerichte zuständigausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt obliegtsteht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.
(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt sindist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die Handelsgerichte zuständigausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt obliegtsteht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.