§ 66 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 66,

Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen, Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

  1. 1.Ziffer einswenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;wenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist.
  3. (1)Absatz einsUnbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
    1. 1.Ziffer einswenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,wenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, irregeführt wird.
  4. (2)Absatz 2Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.08.2017
Paragraph 66,

Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen, Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

  1. 1.Ziffer einswenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;wenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verband gestattet oder duldet, daß die Verbandsmarke in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Verbandsmarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist.
  3. (1)Absatz einsUnbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
    1. 1.Ziffer einswenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,wenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, irregeführt wird.
  4. (2)Absatz 2Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,

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