§ 55a MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

§ 55a. (1) Wer die dem Inhaberin einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzüglichekann Auskunft über die Herkunftden Ursprung und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen zu gebendie Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, es sei denn, dasssofern dies im Einzelfallnicht unverhältnismäßig ist.im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig

1.

rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,

2.

rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder

3.

für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.

(2) DerDie Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellersumfasst, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnissessoweit angebracht, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.

1.

die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

2.

die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.07.2005 bis 23.06.2006

§ 55a. (1) Wer die dem Inhaberin einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzüglichekann Auskunft über die Herkunftden Ursprung und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen zu gebendie Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, es sei denn, dasssofern dies im Einzelfallnicht unverhältnismäßig ist.im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig

1.

rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,

2.

rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder

3.

für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.

(2) DerDie Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellersumfasst, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnissessoweit angebracht, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.

1.

die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

2.

die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

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