§ 55a MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 55 a, (1) Wer die dem Inhaber einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

  1. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.Der nach Absatz eins, zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
  2. (1)Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
    1. 1.Ziffer einsrechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
    2. 2.Ziffer 2rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
    3. 3.Ziffer 3für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
  3. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
    1. 1.Ziffer einsdie Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    2. 2.Ziffer 2die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.07.2005 bis 23.06.2006
Paragraph 55 a, (1) Wer die dem Inhaber einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

  1. (2)Absatz 2Der nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.Der nach Absatz eins, zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
  2. (1)Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
    1. 1.Ziffer einsrechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
    2. 2.Ziffer 2rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
    3. 3.Ziffer 3für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
  3. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
    1. 1.Ziffer einsdie Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    2. 2.Ziffer 2die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

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