§ 55 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999

§ 55Im übrigen gilt § 119 Abs. Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß2 (Ausschluß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegtÖffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.08.1977 bis 22.07.1999

§ 55Im übrigen gilt § 119 Abs. Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß2 (Ausschluß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegtÖffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

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