§ 55 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 55,

§ 55 Im übrigen gilt § 119 Abs. Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß2 (Ausschluß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegtÖffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß. Im übrigen gilt Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit), Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung), Paragraph 151, (Rechnungslegung) und Paragraph 154, (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.08.1977 bis 22.07.1999
Paragraph 55,

§ 55 Im übrigen gilt § 119 Abs. Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß2 (Ausschluß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegtÖffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß. Im übrigen gilt Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit), Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung), Paragraph 151, (Rechnungslegung) und Paragraph 154, (Verjährung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.

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