§ 54 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 54, (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 51,) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 52,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 51) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 52) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 51,) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 52,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  2. (2)Absatz 2Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (§ 53 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 55) und zur RechnungslegungAuskunft (§ 55§ 55a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daßdass dieser von der Markenverletzung weder wußtewusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (Paragraph 53, Absatz eins,) und, zur Rechnungslegung (Paragraph 55,) und zur Auskunft (Paragraph 55 a,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daßdass dieser von der Markenverletzung weder wußtewusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten schuldhaft begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein mußtemusste.Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten schuldhaft begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 53, Absatz 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein mußtemusste.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 23.07.1999 bis 30.06.2005
Paragraph 54, (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 51,) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 52,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

  1. (1)Absatz einsDer Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 51) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 52) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 51,) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 52,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  2. (2)Absatz 2Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (§ 53 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 55) und zur RechnungslegungAuskunft (§ 55§ 55a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daßdass dieser von der Markenverletzung weder wußtewusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (Paragraph 53, Absatz eins,) und, zur Rechnungslegung (Paragraph 55,) und zur Auskunft (Paragraph 55 a,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daßdass dieser von der Markenverletzung weder wußtewusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten schuldhaft begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 53 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein mußtemusste.Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten schuldhaft begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 53, Absatz 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein mußtemusste.

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