§ 53 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 53, (1) Die in den Paragraphen 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

  1. (2)Absatz 2Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
  2. (1)Absatz einsDer durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  3. (2)Absatz 2Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
    1. 1.Ziffer einsSchadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
    2. 2.Ziffer 2die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,
    verlangen.
  4. (3)Absatz 3Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  5. (4)Absatz 4Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
  6. (5)Absatz 5Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.08.1977 bis 22.07.1999
Paragraph 53, (1) Die in den Paragraphen 51 und 52 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

  1. (2)Absatz 2Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
  2. (1)Absatz einsDer durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  3. (2)Absatz 2Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
    1. 1.Ziffer einsSchadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
    2. 2.Ziffer 2die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,
    verlangen.
  4. (3)Absatz 3Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  5. (4)Absatz 4Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
  6. (5)Absatz 5Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.

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