§ 41 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) MitgliederGegen eine vorbereitende Verfügung des Patentamtes undReferenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 vonVorverfahrens oder der Mitwirkung ausgeschlossenVerhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) MitgliederGegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 des Patentamtes sind vonPatentgesetzes 1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft,Rekurs an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 20§ 519 ZPO) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren (§§ 29a bis 29c) sie mitgewirkt haben beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

1.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

2.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(4) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4Auf das Rekursverfahren ist § 142 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2013

(1) MitgliederGegen eine vorbereitende Verfügung des Patentamtes undReferenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Obersten Patent- und Markensenates sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 vonVorverfahrens oder der Mitwirkung ausgeschlossenVerhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) MitgliederGegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 des Patentamtes sind vonPatentgesetzes 1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn die Beschwerde eine Marke betrifft,Rekurs an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit (das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 20§ 519 ZPO) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren (§§ 29a bis 29c) sie mitgewirkt haben beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

1.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

2.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(4) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4Auf das Rekursverfahren ist § 142 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß anzuwenden.

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