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International registrierte Marken§ 21a MarkenSchG (§ 2 Abs. 2weggefallen), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen seit 01.09.2017 weggefallen. § 21 ist sinngemäß anzuwenden. International registrierte Marken (Paragraph 2, Absatz 2,), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen. Paragraph 21, ist sinngemäß anzuwenden.
International registrierte Marken§ 21a MarkenSchG (§ 2 Abs. 2weggefallen), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen seit 01.09.2017 weggefallen. § 21 ist sinngemäß anzuwenden. International registrierte Marken (Paragraph 2, Absatz 2,), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen. Paragraph 21, ist sinngemäß anzuwenden.