§ 21a MarkenSchG (weggefallen)

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
International registrierte Marken§ 21a MarkenSchG (§ 2 Abs. 2weggefallen), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen seit 01.09.2017 weggefallen. § 21 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.08.2017
International registrierte Marken§ 21a MarkenSchG (§ 2 Abs. 2weggefallen), für die Schutz in Österreich beansprucht wird, sind, sofern die hiefür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, innerhalb der für die Mitteilung der Schutzverweigerung offenstehenden Frist auf Ähnlichkeit zu prüfen seit 01.09.2017 weggefallen. § 21 ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten