§ 9 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriewirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.08.1977 bis 31.12.1993

§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industriewirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.

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