§ 7 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

§ 7. § 4 Abs. 1 Z. 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich (§ 14) sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (§ 14) sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gebrauchtbenutzt werden (§ 6).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die Paragraphen 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (BGBl. Nr. 79/1969Paragraph 5, Art) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (Paragraph 6,). I Z. 2)

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.12.1970 bis 22.07.1999
Paragraph 7,

§ 7. § 4 Abs. 1 Z. 1 und die §§ 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich (§ 14) sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im § 4 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich (§ 14) sind, Bestandteile von Marken bilden (§ 5) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gebrauchtbenutzt werden (§ 6).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die Paragraphen 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (BGBl. Nr. 79/1969Paragraph 5, Art) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (Paragraph 6,). I Z. 2)

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