§ 1 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999

Marken können alle Zeichen aller Art sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und, Farben, die Form oder AufmachungVerpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

1)

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

2)

im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019

Marken können alle Zeichen aller Art sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und, Farben, die Form oder AufmachungVerpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

1)

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

2)

im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

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