§ 94a StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) auf Autobahnen zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann Organe, die dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommandoder Landespolizeidirektion angehören oder diesemdieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
    1. a)Litera aauf der Autobahn,
    2. b)Litera bauf verkehrsreichen Straßenzügen,
    3. c)Litera cwenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
    4. d)Litera dwenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
    5. e)Litera ezur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach Paragraph 5,, Paragraph 99, Absatz eins bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.Absatz 2, Litera b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
  5. (3)Absatz 3Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.Absatz 2, Litera b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
  6. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012
  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) auf Autobahnen zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann Organe, die dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommandoder Landespolizeidirektion angehören oder diesemdieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
    1. a)Litera aauf der Autobahn,
    2. b)Litera bauf verkehrsreichen Straßenzügen,
    3. c)Litera cwenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
    4. d)Litera dwenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
    5. e)Litera ezur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach Paragraph 5,, Paragraph 99, Absatz eins bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.Absatz 2, Litera b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
  5. (3)Absatz 3Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.Absatz 2, Litera b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
  6. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.