§ 50 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2006 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer eins“QUERRINNE” oder “AUFWÖLBUNG”“QUERRINNE” oder “AUFWÖLBUNG”
(Anm.:

Die ZeichnungenGefahrenzeichen sind nicht darstellbar

1.) „QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

2. „GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLICHE KURVE“

Diese Zeichen zeigen an:

  1. a)Litera aeine Rechtskurve,
  2. b)Litera beine Linkskurve,
  3. c)Litera ceine Doppelkurve rechts beginnend,
  4. d)Litera deine Doppelkurve links beginnend;

sieAnmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)sie

  1. 2.Ziffer 2“GEFÄHRLICHE KURVEN” oder “GEFÄHRLICHE KURVE”“GEFÄHRLICHE KURVEN” oder “GEFÄHRLICHE KURVE”
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  1. a)Litera aeine Rechtskurve,
  2. b)Litera beine Linkskurve,
  3. c)Litera ceine Doppelkurve rechts beginnend,
  4. d)Litera deine Doppelkurve links beginnend;
sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach Litera c, oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.
  1. 3.Ziffer 3“KREUZUNG”“KREUZUNG”

3. „KREUZUNG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.

3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“

Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Ziffer 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 3, aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.

4. „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (§ 19).Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (Paragraph 19,).

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar5 aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)Anmerkung, Die Zeichnung5 aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 55, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,.)

6a. „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.

6b. „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen nicht darstellbardurch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen.) Die Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.

6c. „BAKEN“

Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Z 6a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des § 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

  1. 3a.Ziffer 3 a“KREUZUNG MIT KREISVERKEHR”“KREUZUNG MIT KREISVERKEHR”
Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Ziffer 6 a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

6d. „ANDREASKREUZ“

Dieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.6e aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)Anmerkung, Die Zeichnung6e aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 34, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,)

7. „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“

Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist nicht darstellbarin Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.)

  1. 4.Ziffer 4“KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG”“KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG”
(Anm

7a.: „STARKE STEIGUNG“

Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die ZeichnungSteigung ist nicht darstellbarin Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar

8.)
„FAHRBAHNVERENGUNG“
  1. 5.Ziffer 5(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 55, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,.)
  2. 6a.Ziffer 6 a“BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN”“BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN”
  3. a)Litera a
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

  1. 6b.Ziffer 6 b“BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN”“BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN”
  2. b)Litera b
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

  1. 6c.Ziffer 6 c“BAKEN”“BAKEN”
  2. c)Litera c
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  1. 6d.Ziffer 6 d“ANDREASKREUZ”“ANDREASKREUZ”
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  1. 6e.Ziffer 6 e(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 34, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,)
  2. 7.Ziffer 7“GEFÄHRLICHES GEFÄLLE”“GEFÄHRLICHES GEFÄLLE”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 7a.Ziffer 7 a“STARKE STEIGUNG”“STARKE STEIGUNG”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 8.Ziffer 8“FAHRBAHNVERENGUNG”“FAHRBAHNVERENGUNG”
  1. a)Litera a(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  2. b)Litera b(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  3. c)Litera c(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen kündigen

  1. a)Litera aeine beiderseitige,
  2. b)Litera beine linksseitige und
  3. c)Litera ceine rechtsseitige
Verengung der Fahrbahn an.
  1. 9.Ziffer 9“BAUSTELLE”“BAUSTELLE”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10.Ziffer 10“SCHLEUDERGEFAHR”“SCHLEUDERGEFAHR”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10a.Ziffer 10 a“SEITENWIND”“SEITENWIND”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10b.Ziffer 10 b“STEINSCHLAG”“STEINSCHLAG”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10c.Ziffer 10 c“FLUGBETRIEB”“FLUGBETRIEB”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 11.Ziffer 11“FUSSGÄNGERÜBERGANG”“FUSSGÄNGERÜBERGANG”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 11a.Ziffer 11 a“RADFAHRERÜBERFAHRT”“RADFAHRERÜBERFAHRT”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 12.Ziffer 12“KINDER”“KINDER”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 13a.Ziffer 13 a“ACHTUNG TIERE”“ACHTUNG TIERE”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 13b.Ziffer 13 b“ACHTUNG WILDWECHSEL”“ACHTUNG WILDWECHSEL”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 14.Ziffer 14“ACHTUNG GEGENVERKEHR”“ACHTUNG GEGENVERKEHR”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 15.Ziffer 15“VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS”“VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 16.Ziffer 16“ANDERE GEFAHREN”“ANDERE GEFAHREN”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Stand vor dem 26.09.2006

In Kraft vom 01.07.2005 bis 26.09.2006
  1. 1.Ziffer eins“QUERRINNE” oder “AUFWÖLBUNG”“QUERRINNE” oder “AUFWÖLBUNG”
(Anm.:

Die ZeichnungenGefahrenzeichen sind nicht darstellbar

1.) „QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“

Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

2. „GEFÄHRLICHE KURVEN“ oder „GEFÄHRLICHE KURVE“

Diese Zeichen zeigen an:

  1. a)Litera aeine Rechtskurve,
  2. b)Litera beine Linkskurve,
  3. c)Litera ceine Doppelkurve rechts beginnend,
  4. d)Litera deine Doppelkurve links beginnend;

sieAnmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)sie

  1. 2.Ziffer 2“GEFÄHRLICHE KURVEN” oder “GEFÄHRLICHE KURVE”“GEFÄHRLICHE KURVEN” oder “GEFÄHRLICHE KURVE”
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  1. a)Litera aeine Rechtskurve,
  2. b)Litera beine Linkskurve,
  3. c)Litera ceine Doppelkurve rechts beginnend,
  4. d)Litera deine Doppelkurve links beginnend;
sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach Litera c, oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.
  1. 3.Ziffer 3“KREUZUNG”“KREUZUNG”

3. „KREUZUNG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße erfordert.

3a. „KREUZUNG MIT KREISVERKEHR“

Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Ziffer 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 3, aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.

4. „KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG“

Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (§ 19).Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang an und bedeutet, dass das in der Richtung des starken Striches fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (Paragraph 19,).

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar5 aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)Anmerkung, Die Zeichnung5 aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 55, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,.)

6a. „BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang anzubringen.

6b. „BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN“

Dieses Zeichen kündigt einen nicht darstellbardurch Schranken gesicherten Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang, ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen.) Die Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.

6c. „BAKEN“

Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Z 6a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des § 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

  1. 3a.Ziffer 3 a“KREUZUNG MIT KREISVERKEHR”“KREUZUNG MIT KREISVERKEHR”
Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten Balken sind unter den in Ziffer 6 a und 6b angeführten Zeichen ungefähr 240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des Paragraph 4, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, handelt. In anderen Fällen sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

6d. „ANDREASKREUZ“

Dieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.6e aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)Anmerkung, Die Zeichnung6e aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 34, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,)

7. „GEFÄHRLICHES GEFÄLLE“

Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das Gefälle ist nicht darstellbarin Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.)

  1. 4.Ziffer 4“KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG”“KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG”
(Anm

7a.: „STARKE STEIGUNG“

Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die ZeichnungSteigung ist nicht darstellbarin Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten Teil der Strecke zu beziehen.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar

8.)
„FAHRBAHNVERENGUNG“
  1. 5.Ziffer 5(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 55, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,.)
  2. 6a.Ziffer 6 a“BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN”“BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN”
  3. a)Litera a
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

  1. 6b.Ziffer 6 b“BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN”“BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN”
  2. b)Litera b
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

  1. 6c.Ziffer 6 c“BAKEN”“BAKEN”
  2. c)Litera c
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  1. 6d.Ziffer 6 d“ANDREASKREUZ”“ANDREASKREUZ”
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  1. 6e.Ziffer 6 e(Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)Anmerkung, Aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 34, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,)
  2. 7.Ziffer 7“GEFÄHRLICHES GEFÄLLE”“GEFÄHRLICHES GEFÄLLE”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 7a.Ziffer 7 a“STARKE STEIGUNG”“STARKE STEIGUNG”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 8.Ziffer 8“FAHRBAHNVERENGUNG”“FAHRBAHNVERENGUNG”
  1. a)Litera a(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  2. b)Litera b(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  3. c)Litera c(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)

Diese Zeichen kündigen

  1. a)Litera aeine beiderseitige,
  2. b)Litera beine linksseitige und
  3. c)Litera ceine rechtsseitige
Verengung der Fahrbahn an.
  1. 9.Ziffer 9“BAUSTELLE”“BAUSTELLE”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10.Ziffer 10“SCHLEUDERGEFAHR”“SCHLEUDERGEFAHR”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10a.Ziffer 10 a“SEITENWIND”“SEITENWIND”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10b.Ziffer 10 b“STEINSCHLAG”“STEINSCHLAG”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 10c.Ziffer 10 c“FLUGBETRIEB”“FLUGBETRIEB”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 11.Ziffer 11“FUSSGÄNGERÜBERGANG”“FUSSGÄNGERÜBERGANG”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 11a.Ziffer 11 a“RADFAHRERÜBERFAHRT”“RADFAHRERÜBERFAHRT”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 12.Ziffer 12“KINDER”“KINDER”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 13a.Ziffer 13 a“ACHTUNG TIERE”“ACHTUNG TIERE”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 13b.Ziffer 13 b“ACHTUNG WILDWECHSEL”“ACHTUNG WILDWECHSEL”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 14.Ziffer 14“ACHTUNG GEGENVERKEHR”“ACHTUNG GEGENVERKEHR”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 15.Ziffer 15“VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS”“VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  1. 16.Ziffer 16“ANDERE GEFAHREN”“ANDERE GEFAHREN”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)