§ 347 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Wer aus einem GeschäfteGeschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäftunternehmensbezogen ist, einem Anderenanderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen KaufmannsUnternehmers einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Wer aus einem GeschäfteGeschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäftunternehmensbezogen ist, einem Anderenanderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen KaufmannsUnternehmers einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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