Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob dergegen den Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nichtein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und bejahendenfalls, innerhalb welcher Fristwelche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde das Rechtsmittelund innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigterlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)
(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob dergegen den Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nichtein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und bejahendenfalls, innerhalb welcher Fristwelche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde das Rechtsmittelund innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigterlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)