§ 38a AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Hat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommendedie Behörde beimdem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einerUnion eine Frage zur Vorabentscheidung gestelltnach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so darf siedürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmenHandlungen vorgenommen oder Entscheidungen treffenund Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußtbeeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.2011

(1) Hat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommendedie Behörde beimdem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einerUnion eine Frage zur Vorabentscheidung gestelltnach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so darf siedürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmenHandlungen vorgenommen oder Entscheidungen treffenund Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußtbeeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

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