§ 127 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch Art. 2, BGBl. I Nr. 157/2020)

  1. (1)Absatz einsMit dem Vollzuge dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung der zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften sind Mein Justizminister und Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues beauftragt.
  2. (2)Absatz 2§ 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des § 93 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des Paragraph 93, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 122, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 30a, § 30b Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30h Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 g, Absatz 3,, 4, 4a und 5, Paragraph 30 h, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 10 und Paragraph 30 k, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 30 a, ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. Paragraph 30 k, Absatz eins, gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
  5. (5)Absatz 5§ 5, § 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23, § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7, § 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 5,, Paragraph 6 a, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins und 10, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 4,, 5 und 7, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 125, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 61, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§§ 9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 9,, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§§ 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.Paragraphen 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. § 6a Abs. 4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. § 30g Abs. 4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist § 30g Abs. 4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 30j Abs. 5 Z 11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.Die Paragraphen 6 a,, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 6 a, Absatz 4, ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. Paragraph 30 g, Absatz 4 a, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist Paragraph 30 g, Absatz 4 a, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 11, ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen 25, Absatz 3, Ziffer 2 und 84 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.Paragraph 125, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 125, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.
  11. (11)Absatz 11§ 100 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§ 97 Abs. 1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (Paragraph 97, Absatz eins,) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 36, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 36,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 4 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b, § 11 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 b,, Paragraph 11 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§ 9 Abs. 1), sind § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (Paragraph 9, Absatz eins,), sind Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§ 55 Abs. 1), ist § 54 Abs. 3 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (Paragraph 55, Absatz eins,), ist Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.
  17. (17)Absatz 17Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z I lit. b Z 4 GGG befreit.Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 4, GGG befreit.
  18. (18)Absatz 18§ 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden. § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5 und Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 125, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.
  19. (19)Absatz 19§ 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. 112/2015 Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. römisch eins Nr. 112/2015 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 112/2015) Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; § 122 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; Paragraph 122, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  20. (20)Absatz 20§ 29 Abs. 1 und § 30g Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30 g, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.
  21. (21)Absatz 21§ 30k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2017 tritt mit 6. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.Paragraph 30 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, tritt mit 6. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
  22. (22)Absatz 22§ 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach § 9a Abs. 4, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Paragraph 9 a, sowie Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach Paragraph 9 a, Absatz 4,, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

    (Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch Art. 2, BGBl. I Nr. 157/2020)Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,)

  23. (24)Absatz 24§ 30 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.Paragraph 30, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.
  24. (25)Absatz 25§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  25. (26)Absatz 26§ 76 Abs. 4 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.Paragraph 76, Absatz 4, in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  26. (27)Absatz 27§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
  27. (28)Absatz 28§ 15 Abs. 1a und 1b sowie § 16a Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.Paragraph 15, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 16 a, Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.
  28. (29)Absatz 29§ 6 Abs. 1, § 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 10b samt Überschrift sowie § 127 Abs. 16 und 17 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 10 b, samt Überschrift sowie Paragraph 127, Absatz 16 und 17 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  29. (30)Absatz 30Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist § 10b mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von § 10b Abs. 5 zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist Paragraph 10 b, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von Paragraph 10 b, Absatz 5, zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 07.12.2022 bis 30.12.2023
(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch Art. 2, BGBl. I Nr. 157/2020)

  1. (1)Absatz einsMit dem Vollzuge dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung der zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften sind Mein Justizminister und Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues beauftragt.
  2. (2)Absatz 2§ 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des § 93 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des Paragraph 93, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 122, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 30a, § 30b Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30h Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 g, Absatz 3,, 4, 4a und 5, Paragraph 30 h, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 10 und Paragraph 30 k, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 30 a, ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. Paragraph 30 k, Absatz eins, gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
  5. (5)Absatz 5§ 5, § 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23, § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7, § 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 5,, Paragraph 6 a, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins und 10, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 4,, 5 und 7, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 125, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 61, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§§ 9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 9,, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§§ 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.Paragraphen 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, treten mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. § 6a Abs. 4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. § 30g Abs. 4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist § 30g Abs. 4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 30j Abs. 5 Z 11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.Die Paragraphen 6 a,, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 6 a, Absatz 4, ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. Paragraph 30 g, Absatz 4 a, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist Paragraph 30 g, Absatz 4 a, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 11, ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen 25, Absatz 3, Ziffer 2 und 84 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.Paragraph 125, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 125, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.
  11. (11)Absatz 11§ 100 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§ 97 Abs. 1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Paragraph 100, Absatz eins, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, tritt mit 1. August 2011 in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (Paragraph 97, Absatz eins,) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 36, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 36,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 4 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b, § 11 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10 b,, Paragraph 11 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. März 2014 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§ 9 Abs. 1), sind § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (Paragraph 9, Absatz eins,), sind Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.
  15. (15)Absatz 15Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§ 55 Abs. 1), ist § 54 Abs. 3 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (Paragraph 55, Absatz eins,), ist Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des GesRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2013,, weiter anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.
  17. (17)Absatz 17Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z I lit. b Z 4 GGG befreit.Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 4, GGG befreit.
  18. (18)Absatz 18§ 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden. § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.Paragraph 30 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5 und Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden. Paragraph 125, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, ist auf Verstöße gegen die in Paragraph 125, genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden oder fortdauern.
  19. (19)Absatz 19§ 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. 112/2015 Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. römisch eins Nr. 112/2015 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 112/2015) Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; § 122 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; Paragraph 122, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  20. (20)Absatz 20§ 29 Abs. 1 und § 30g Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 30 g, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, treten mit 17. Juni 2016 in Kraft; der zusätzliche Bericht (Ziffer 2, erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen.
  21. (21)Absatz 21§ 30k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2017 tritt mit 6. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.Paragraph 30 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, tritt mit 6. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
  22. (22)Absatz 22§ 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach § 9a Abs. 4, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Paragraph 9 a, sowie Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach Paragraph 9 a, Absatz 4,, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

    (Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch Art. 2, BGBl. I Nr. 157/2020)Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,)

  23. (24)Absatz 24§ 30 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.Paragraph 30, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.
  24. (25)Absatz 25§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  25. (26)Absatz 26§ 76 Abs. 4 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.Paragraph 76, Absatz 4, in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  26. (27)Absatz 27§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
  27. (28)Absatz 28§ 15 Abs. 1a und 1b sowie § 16a Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.Paragraph 15, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 16 a, Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.
  28. (29)Absatz 29§ 6 Abs. 1, § 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 10b samt Überschrift sowie § 127 Abs. 16 und 17 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 10 b, samt Überschrift sowie Paragraph 127, Absatz 16 und 17 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  29. (30)Absatz 30Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist § 10b mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von § 10b Abs. 5 zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist Paragraph 10 b, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von Paragraph 10 b, Absatz 5, zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.