§ 114 GmbHG

GmbH-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 114. Der § 102 ist auf ausländische Gesellschaften sinngemäß anzuwenden. Weitere Einzahlungen auf die nicht voll eingezahlten Stammeinlagen und sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind von der für das Inland bestellten Vertretung zum Firmenbuch anzumelden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996

§ 114. Der § 102 ist auf ausländische Gesellschaften sinngemäß anzuwenden. Weitere Einzahlungen auf die nicht voll eingezahlten Stammeinlagen und sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind von der für das Inland bestellten Vertretung zum Firmenbuch anzumelden.