§ 101 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 101.

(Anm.: Aufgehoben durchErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 21 Abs. 1 Z 6§ 52 Abs. 2 ,bis 5 und dRGBl. I S 988/1938§ 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.)

Stand vor dem 01.01.1939

In Kraft vom 01.01.1939 bis 01.01.1939
§ 101.

(Anm.: Aufgehoben durchErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 21 Abs. 1 Z 6§ 52 Abs. 2 ,bis 5 und dRGBl. I S 988/1938§ 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.)