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(Anm.: Aufgehoben durchErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 21 Abs. 1 Z 6§ 52 Abs. 2 ,bis 5 und dRGBl. I S 988/1938§ 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.) AnmerkungErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, Aufgehoben durchso entfällt die Übernahmserklärung; Paragraph 2152, Absatz eins2 bis 5 und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6,eins, dRGBlsind nicht anwendbar. römisch eins S 988/1938.)
(Anm.: Aufgehoben durchErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 21 Abs. 1 Z 6§ 52 Abs. 2 ,bis 5 und dRGBl. I S 988/1938§ 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.) AnmerkungErhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, Aufgehoben durchso entfällt die Übernahmserklärung; Paragraph 2152, Absatz eins2 bis 5 und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6,eins, dRGBlsind nicht anwendbar. römisch eins S 988/1938.)