§ 98 GmbHG Beschluß der Gesellschafter

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 98.Paragraph 98,

(Anm.: Aufgehoben durch § 21 Abs. 1 Z 6, dRGBl. I S 988/1938.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,, dRGBl Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. römisch eins S 988/1938Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein.) Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

Stand vor dem 01.01.1939

In Kraft vom 01.01.1939 bis 01.01.1939
§ 98.Paragraph 98,

(Anm.: Aufgehoben durch § 21 Abs. 1 Z 6, dRGBl. I S 988/1938.) Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,, dRGBl Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. römisch eins S 988/1938Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein.) Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.