§ 97 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
IV. Hauptstück.

Umwandlung anderer Gesellschaften in Gesellschaften mit

beschränkter Haftung.

§ 97.

(Anm.: Aufgehoben durch1) Unbeschadet von § 21 Abs. 1 Z 6§ 100 ,sind die gemäß dRGBl. I S 988/1938§ 221a Abs. 2 AktG erforderlichen Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind nicht erforderlich.

(2) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen Gesellschaft zu geben. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.

Stand vor dem 01.01.1939

In Kraft vom 01.01.1939 bis 01.01.1939
IV. Hauptstück.

Umwandlung anderer Gesellschaften in Gesellschaften mit

beschränkter Haftung.

§ 97.

(Anm.: Aufgehoben durch1) Unbeschadet von § 21 Abs. 1 Z 6§ 100 ,sind die gemäß dRGBl. I S 988/1938§ 221a Abs. 2 AktG erforderlichen Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die Einreichung der Unterlagen bei dem Gericht und die Veröffentlichung eines Hinweises darauf sowie die Auflegung zur Einsicht sind nicht erforderlich.

(2) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen ab dem Zeitpunkt der Einberufung jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen Gesellschaft zu geben. In der Einberufung ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.